BDSM und Strafrecht

Hände mit Handschellen
Photo by niu niu on Unsplash

Jede*r spielt anders. Das ist banal, aber entscheidend für die Frage, ob wir uns dabei strafbar machen können. Neben dem, was in einer BDSM-Session geschieht, spielt auch eine Rolle, welche Vorstellungen die Beteiligten vom Geschehensablauf haben. Nemaides hat zu dem Thema drei äußerst sehenswerte, abendfüllende „Lecture Performances“ im Programm. Dieser Artikel kann da nur einen Einstieg bieten. Zu Fragen im Einzelfall wendet euch an eine*n Rechtsanwält*in eures Vertrauens.

Wie mache ich mich eigentlich strafbar?

Strafbar macht sich, wer den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Beim objektiven Tatbestand geht es darum, was die Handelnden tun oder unterlassen, beim subjektiven Tatbestand darum, was sie dabei wissen und wollen. Rechtswidrig handelt, wessen Handeln nicht gerechtfertigt ist. Schuldhaft handelt, wer über ein Unrechtsbewusstsein verfügt.

Beispiel: A schlägt P mit der Hand auf das nackte Gesäß, um P Schmerzen zuzufügen. 

Damit verwirklicht A den Tatbestand einer vollendeten Körperverletzung (§ 223 Absatz 1 Strafgesetzbuch [StGB]) zum Nachteil von P. Der objektive Tatbestand besteht darin, dass A P körperlich misshandelt, d.h., durch eine üble, unangemessene Behandlung das körperliche Wohlbefinden von P mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Der subjektive Tatbestand besteht darin, dass A das auch wollte.

Die Tatbestandsverwirklichung allein reicht aber noch nicht, um A strafbares Handeln vorzuwerfen. Dafür muss A auch rechtswidrig handeln. A handelt bspw. dann nicht rechtswidrig, wenn P zuvor darin eingewilligt hat, von A auf das nackte Gesäß geschlagen zu werden. Anders gesagt: Die Einwilligung von P rechtfertigt A.

Zuletzt muss A schuldhaft handeln. Daran kann es bspw. fehlen, wenn A davon ausgeht, P habe darin eingewilligt, von A mit der Hand auf das nackte Gesäß geschlagen zu werden, das in Wirklichkeit aber gar nicht der Fall ist.

Unter welchen Voraussetzungen rechtfertigt mich die Einwilligung?

Die oder der Einwilligende muss über das Rechtsgut, das das jeweilige Strafgesetz schützt, verfügen können, sie oder er muss die Einwilligung erklärt haben, die Einwilligung muss wirksam sein und ich muss in Kenntnis der Einwilligung handeln. Bei Körperverletzungen darf die Tat trotz Einwilligung zudem nicht sittenwidrig sein, dazu unten mehr.

Verfügen können Einwilligende nur über Rechtsgüter, deren alleinige Inhaber*innen sie sind. Etwa Vermögensgegenstände, die ihnen gehören, aber auch die eigene körperliche Unversehrtheit.

Über unser Leben können wir in diesem Sinne nicht frei verfügen. Auch, wer einen anderen auf dessen Verlangen hin tötet, macht sich strafbar (§ 216 Absatz 1 StGB)!

Die Einwilligung muss vor Tatausführung nach außen kundgegeben werden und im Zeitpunkt der Handlung noch fortbestehen. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich auch aus schlüssigem Handeln ergeben.

Beispiel: P beugt sich über einen Strafbock und entblößt das Gesäß, in Erwartung, von A mit der Hand auf das Gesäß geschlagen zu werden.

Das Entfallen der Einwilligung wird in BDSM-Sessions regelmäßig durch ein Safeword oder eine andere geeignete Maßnahme zum Ausdruck gebracht.

Wer auf ein Safeword oder ein ähnliches Signal hin eine Session nicht abbricht, ist ab diesem Zeitpunkt mangels Einwilligung nicht mehr gerechtfertigt und macht sich in der Folge regelmäßig strafbar!

Besteht somit eine Einwilligung, muss diese auch wirksam sein. Dazu müssen die Einwilligenden zur Einwilligung fähig sein, die Einwilligung darf nicht mit Willensmängeln behaftet sein und die Handlung muss sich im Rahmen der Einwilligung bewegen.

Zur Einwilligung fähig ist, wer die Bedeutung und Tragweite seiner Einwilligung erkennen und sachgerecht beurteilen kann. Hier sind die Aktiven in Pflicht, sich über Erfahrungen und Kenntnisse der Passiven zu unterrichten. 

Beispiel: A fragt P, ob P für eine Suspension zur Verfügung stehe. A erkundigt sich nicht weiter, ob P grundsätzlich mit den Risiken von Bondage im Allgemeinen und Suspensions im Besonderen vertraut ist. P, noch sehr unerfahren, ist sich nicht bewusst, dass es bei derartigen Fesselungen zu Fallhänden kommen kann, also eine oder beide Hände den Dienst zeitweise, im ungünstigsten Fall dauerhaft, versagen.

Treten nun nach der Suspension Fallhände bei P auf, wird A einen schweren Stand damit haben, sich auf die Einwilligung von P zu berufen. Je gefährlicher die Praktiken sind, umso eingehender sollten Aktive sicherstellen, dass Passive die damit verbunden Risiken verstehen. Insbesondere, wenn die Risiken nicht offenkundig sind. Dass es bspw. bei einem Cutting trotz aller Umsicht zu Infektionen oder Narbenbildung kommen kann, können sich auch unerfahrene Passive vorstellen. Zudem ist bei Alkohol, Arznei- und Betäubungsmitteln Vorsicht geboten, diese können die Einwilligungsfähigkeit einschränken.

Frei von Willensmängeln ist die Einwilligung, wenn sie ernstlich und freiwillig erklärt wurde. Täuschen Aktive Passive, um ihre Einwilligung zu erlangen, kann das einen Willensmangel darstellen.

Damit mich die Einwilligung rechtfertigt, muss ich diese zuletzt auch kennen.

Wann ist eine Körperverletzung sittenwidrig?

§ 228 StGB stellt für die Einwilligung in Körperverletzungen eine zusätzliche Hürde auf:

„Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.“

Beim Verstoß gegen die guten Sitten kommt es auf Art, Umfang und Zweck der Körperverletzung an. So wird etwa ein chirurgischer Eingriff anders bewertet als das Zusammentreffen von Hooligans zu einer „dritten Halbzeit“.

Besonders streng sind die Anforderungen, wenn die Körperverletzung eine schwere Folge im Sinne des § 226 Absatz 1 StGB hat, weibliche Genitalien verstümmelt werden (§ 226a Absatz 1 StGB) oder das Opfer in Folge der Körperverletzung stirbt (§ 227 Absatz 1 StGB). Hier verstoßen allenfalls ärztliche Heileingriffe nicht gegen die guten Sitten. 

Sollte es, um in unserem Beispiel von oben zu bleiben, bei einem Passiven zu dauerhaften Fallhänden in der Folge einer Suspension kommen, wird auch eine bestehende, wirksame Einwilligung den Aktiven nicht rechtfertigen. Allerdings kann es sich dabei um einen minder schweren Fall handeln (§ 226 Absatz 3 StGB) – ob eine Einwilligung bestanden hat, spielt also dennoch eine Rolle.

Am 26. Mai 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen im Rahmen einer BDSM-Session entschieden. Der Leitsatz – die Quintessenz des Urteils – lautet:

„Einverständlich vorgenommene sadomasochistische Praktiken, die zu Körperverletzungen führen, verstoßen nicht als solche gegen die ‚guten Sitten‘ im Sinne von § 228 StGB.

Sittenwidrig ist die Tat jedoch, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird.“

Der Sachverhalt (Seite 5 und 6), der in dem lesenswerten Urteil wiedergegeben ist, hat mich tief bewegt und ich schildere ihn immer wieder auf Stammtischen. Er hat auch wesentlich zu meinen Vorbehalten gegenüber Breathplay beigetragen.

Wann brauche ich eine Einwilligung, wann reicht das Einverständnis?

Bei zahlreichen Strafgesetzen ist das Handeln gegen den Willen des oder der Geschädigten Teil des Tatbestandes. Hier spricht man nicht von rechtfertigender Einwilligung, sondern von tatbestandsausschließendem Einverständnis.

Dazu zählen etwa Hausfriedensbruch, (sexuelle) Nötigung, Erpressung und Freiheitsberaubung sowie Diebstahl und Raub.

An das Einverständnis werden deutlich niedrigere Anforderungen gestellt als an die Einwilligung: Die natürliche Willensfähigkeit ist entscheidend, nicht die Verstandesreife wie bei der Einwilligungsfähigkeit. Die innere Zustimmung reicht aus, ihre Kundgabe nach außen ist nicht erforderlich. Willensmängel sind unbeachtlich. Tatsächliche Freiwilligkeit ist aber sowohl für das Einverständnis wie für die Einwilligung Voraussetzung!

Kennt die oder der Täter*in das Einverständnis des oder der Geschädigten nicht und geht davon aus, dass kein Einverständnis vorliegt, kann ein strafbarer Versuch vorliegen. Deshalb sollten sich Aktive des Einverständnisses der Passiven jeweils im Vorfeld auf geeignete Weise versichern.

Fazit

In den allermeisten BDSM-Sessions macht sich niemand strafbar, das steht seit 2004 höchstrichterlich fest. Anders sieht es aus, wenn Aktive leichtfertig mit dem Einvernehmen der Passiven umgehen oder Aktive Passive in konkrete Lebensgefahr bringen.

Vielen Dank an Rastokaar für diesen unglaublich detailreichen Gastartikel, der einen Einblick gibt, wie komplex sich BDSM-Situationen rechtlich gestalten können. Und der gleichzeitig klare Ansagen macht, wie man derartige Komplikationen vermeiden kann.

Rastokaar studiert Rechtswissenschaft in Erlangen und ist dort einer der Organisator*innen des SMunch sowie des Stammtisches Kinky Mittelfranken in Nürnberg.